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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Katzwinkel für das Haushaltsjahr 2010 vom 12.04.2010

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 131.899 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 165.198 Euro
Jahresüberschuss/-fehlbetrag -33.299 Euro

2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf 114.082 Euro
die ordentlichen Auszahlungen auf 141.663 Euro
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf -27.581 Euro
die außerordentlichen Einzahlungen auf 0 Euro
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 Euro
der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 0 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 3.500 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit -3.500 Euro
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 31.846 Euro
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 765 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit 31.081 Euro
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 145.928 Euro
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 145.928 Euro
die Veränderung des Finanzmittelbestands
im Haushaltsjahr auf 0 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.

§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
a) Grundsteuer
- Grundsteuer A 255 v.H.
- Grundsteuer B 290 v.H.
b) Gewerbesteuer 330 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
- für den ersten Hund 24 Euro
- für den zweiten Hund 36 Euro
- für jeden weiteren Hund 60 Euro
- für den ersten gefährlichen Hund 360 Euro
- für den zweiten gefährlichen Hund 540 Euro
- für jeden weiteren gefährlichen Hund 900 Euro

§ 6 Eigenkapital
Der Stand des vorläufigen Eigenkapitals zum
31.12.2008 856.000 Euro
31.12.2009 857.000 Euro
31.12.2010 824.000 Euro

Katzwinkel, den 12.04.2010
gez. Lenartz, Ortsbürgermeister

Kenntnis genommen gemäß § 97, Abs. 1der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der zur Zeit gültigen Fassung, in Verbindung mit Schreiben vom 26 März 2010.

54550 Daun, den 26.03.2010
Kreisverwaltung Vulkaneifel
gez. Günter Willems (DS)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Kreisverwaltung Vulkaneifel den unausgeglichenen Ergebnis- und Finanzhaushalt gemäß § 121 GemO beanstandet hat. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 19.04.2010 bis einschließlich 27.04.2010 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Kelberg, Rathaus, Zimmer 220, öffentlich aus.

53539 Kelberg, den 12.04.2010
Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg
gez. Häfner, Bürgermeister

Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn
1. Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.